Der umfassende Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Form von Gewalt ist gesetzlicher Auftrag von Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (vgl. Kinderschutzgesetz). Mit dem neuen Kinderjugendstärkungsgesetz KJSG seit Juni 2021 ist außerdem die Betriebserlaubnis von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe an ein Schutzkonzept geknüpft (§45 SGB VIII).
Ein institutionelles Schutzkonzept umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Kinder und Jugendliche oder andere Schutzbefohlene vor – insbesondere sexualisierter – Gewalt zu schützen. Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) schreibt dazu: „Schulen, Kitas, Kirchengemeinden, Internate, Sportvereine, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe, Krankenhäuser und andere Institutionen sollen Bedingungen schaffen, die das Risiko senken, zum Tatort von sexueller Gewalt zu werden. Zudem sollen Mädchen und Jungen in der Institution Hilfe durch kompetente Ansprechpersonen finden, wenn ihnen dort oder andernorts – beispielsweise im familiären Umfeld – sexuelle Gewalt angetan wird.“ Mehr Informationen